Unsere Leistungen

Übernahme lebensmittelrechtlicher Verantwortung in der EU

Zur Gewährleistung eines einheitlichen EU-weiten Verbraucherschutzes stellte der Rat der Europäischen Union sowie das Europäische Parlament gewisse Kennzeichnungsregelungen für Lebensmittel in seiner Lebensmittelinformationsverordnung (Nr. 1169/2011)auf.

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Beurteilung geht, ob Ihre vorverpackten Lebensmittel den EU-weiten Standards genügen. Durch Platzierung unserer Firma und Anschrift auf dem Etikett ermöglichen wir die Einfuhr Ihrer Lebensmittel in die EU. Zudem reihen wir uns als Quasi-Hersteller in Ihre Produktionskette ein, da die Nennung unseres Namens zu einer Anscheinshaftung führt. Unser Interesse, mit Ihnen gemeinsam qualitative Arbeit zu leisten, ist also kongruent mit Ihrem.

 


Übernahme der Verantwortung für die Kennzeichnungsvorschriften

Ähnlich wie bei Lebensmitteln auch sieht die EU ein erhöhtes Gefährdungspotential für Verbraucher durch unzureichende Informationen durch die Hersteller von Kosmetika. Die EU-Kosmetikverordnungen Nr. 1223/2009 und 655/2013 regeln die wesentlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Kosmetika, die in der EU vertrieben werden sollen. Der deutsche Gesetzgeber hat darüber hinaus durch eine eigene Verordnung über kosmetische Mittel die EU-Regelungen im Hinblick auf nationale Besonderheiten (z.B. Sprache, Anzeigepflicht, Sanktionen) ergänzt.

Mit Nennung unseres Namens auf Ihrem Etikett gewährleisten wir nach außen hin die Konformität Ihrer Verpackungen mit den geltenden Regelungen. Ebenso werden wir für die Verbraucher Teil des Herstellerkreises, sodass wir insoweit nach außen ein gewisses Haftungsrisiko abdecken müssen.

 


Beantragung artenschutzrechtlicher Genehmigungen

Nicht nur bei Lebensmitteln und Kosmetika, sondern auch beispielsweise bei Jagdtrophäen und Schmuck kann eine artenschutzrechtliche Genehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (WA, auch CITES - Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora - genannt) erforderlich werden. Zu den geschützten Arten zählen beispielsweise folgende Tiere und Pflanzen:

  • Aale
  • Bären
  • diverse Holzarten
  • Eichhörnchen
  • Elefanten
  • Orchideen
  • Schmuckkorallen
  • Störe
  • Wild- und Großkatzen

Ein Importeur aus einem nicht zur EU gehörenden Land kann diese Genehmigungen nicht selbst beantragen. Wir holen in Ihrem Auftrag diese Genehmigungen ein und ermöglichen Ihnen so auch den Handel in der EU mit Ihren Produkten.

 

 

Unsere Kooperationspartner bieten

  • rechtliche Beratung
  • steuerliche Beratung und Abwicklung
  • Verzollung
  • Lager- und Transportlogistik